BOBTEC Elektromobilität S.
04.06.2006
Beratung durch Bobtec jederzeit!
Für Elektro-Zwei- und Dreiräder sind nach StVZO folgende Varianten möglich :
— „Krankenfahrstuhl“ als ein Sonder-Kfz
Höchstgeschwindigkeit 15 km/h ohne Mittreten, im reinen Pedalbetrieb ohne Geschwindigkeits-Begrenzung
TÜV- Gutachten und Betriebserlaubnis sind erforderlich ( bis 10 km/h ist weder ein Prüfbericht noch eine Betriebserlaubnis erforderlich )
keine Helmpflicht
Versicherungskennzeichen erforderlich ( „Mofaschild“)
Motorleistung bis 4 KW
Anbringung einer Heckmarkierungstafel nach ECE-R69 ( = großes rotes Dreieck für „langsam fahrende Fahrzeuge“ )
es dürfen benutzt werden : Straßen und Radwege ; mit Schritt-Geschwindigkeit auch Bürgersteige und Fußgängerzonen
(ggf. mit Attest/Rezept zuschussfähig nach dem 5.Sozialgesetzbuch, §33)
— „Leichtmofa“ ( auch „E-Bike“ genannt ) mit Fahrrad- und Mofa-Merkmalen
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h ohne Mittreten ( mit sicherer Leistungsabregelung oberhalb 24 km/h )
Leergewicht ohne Batterien : bis 30 kg
TÜV- Gutachten und Betriebserlaubnis sind erforderlich
Fahrerlaubnis Klasse M ( oder höherwertig ) wenn Fahrer/in nach dem 1.4.1965 geboren wurde
keine Helmpflicht
Motorleistung bis 500 Watt
es dürfen benutzt werden : Straßen und für Mopeds erlaubte Radwege
― „Pedelec“ EU-weit ein zulassungsfreies Fahrrad mit Motor-Unterstützung
es ist keine TÜV- Begutachtung, Prüfbescheinigung oder die Einholung einer Betriebserlaubnis erforderlich
Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nur bei Mittreten ( Tretsensor ist erforderlich )
bis 6 km/h ist Mittreten nicht erforderlich =Anfahrhilfe
im reinen Pedalbetrieb ohne Geschwindigkeits-Begrenzung
keine Helmpflicht
Versicherungskennzeichen ist nicht erforderlich
Motorleistung 250 Watt S1 ( = Dauerleistung des Motors; das ist nicht die Spitzenleistung, die ist etwa 10 min doppelt so hoch )
es dürfen benutzt werden : Straßen und Radwege
― „Kleinkraftrad mit geringer Leistung“
Höchstgeschwindigkeit unter Motor 25 km/h +10% Toleranz, Motorleistung bis 1 kW, im reinen Pedalbetrieb ohne Geschwindigkeitsbegrenzung
Ausrüstungsanforderungen wie an ein Fahrrad + Wegfahrsicherung
TÜV- Gutachten und Betriebserlaubnis sind erforderlich
Versicherungskennzeichen erforderlich ( „Mofaschild“ )
Helmpflicht ( Fahrradhelm )
es dürfen benutzt werden : Straßen und für Mopeds erlaubte Radwege
― „Kleinkraftrad“
Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Motorleistung bis 4 kW
TÜV- Gutachten oder EU-Musterzulassung und Einholung einer Betriebserlaubnis sind erforderlich
Helmpflicht ( typengeprüft für Motorräder )
Fahrerlaubnis Klasse M ( oder höherwertig )
Versicherungskennzeichen erforderlich ( „Mofaschild“ )
Zusätzlich gilt für alle oben genannten Fahrzeuge mit Ausnahme des Pedelec :
Bei jeder Fahrt unter Motor muß unabhängig vom Wetter aus Sicherheitsgründen auch tagsüber das Frontlicht von Krafträdern eingeschaltet werden. Das gilt auch für kleine und kleinste „Krafträder“ wie Mofas, Mopeds, Roller und Kleinkrafträder.
Achtung, neue Rechtsprechung : auch wenn keine Helmpflicht besteht, kann selbst bei unverschuldeten Unfällen die gegnerische Haftpflichtversicherung die Entschädigung kürzen, wenn mit einem getragenen Helm die Schädigung geringer ausgefallen wäre !
Entwickler, Hersteller, Händler und Probefahrer können alle o.a. Klassen mit roten Mofa-Versicherungsschildern fahren ( die gibt es tatsächlich - nur nicht bei jedem Versicherer und für jedermann ).
Die Daten wurden nach eigener Erfahrung und Kenntnisstand zusammengestellt. Sollten Irrtümer versteckt sein, bitte entschuldigen. Es gelten natürlich die schwer zu findenden Verordnungs- und Gesetzestexte.
Bobtec, Juni 2006
Sie sehen, die Regelungswut treibt in Deutschland immer
noch weitere Blüten. Historisch entstandene, nach heutigen
Maßstäben in der Vielfalt als Unsinn zu bezeichnende
Vorschriften werden nicht zusammengefasst bzw. ersatzlos gestrichen,
sondern weiterhin von der öffentlichen Verwaltung detailliert.
Die o.a. Eckdaten werden nämlich noch durch viel technisches
Unterholz in Richtlinien, Verordnungen, Ausnahmeregelungen und
Novellen ohne besondere Berücksichtigung von Elektroantrieben
ergänzt. Allein die Kleinkraftrad-Richtlinie der EG von 2002 –
bereits in fast alle EU-Sprachen übersetzt - hat in der
deutschen Ausgabe z.B. 44 Seiten mit 9 Anhängen !
Die
sachkundigen Organisationen wie der TÜV, die DEKRA, das
Kraftfahrt-Bundesamt und der ADAC sind an derlei
wirtschaftsfeindlichem Papiermüll leider alle mitbeteiligt.
Miteinander behindern sie u.a. sehr stark die so sinnvolle kleine
Elektro-Mobilität für den Nahbereich. Regenerativ versorgte
Elektroantriebe treiben „bis zur Straße“ im Mittel mit 6x
höheren technischen Wirkungsgraden an als Verbrennungsantriebe
mit fossilen Brennstoffen – dabei geben sie vor Ort weder Lärm
noch Luft-Schadstoffe ab. Einfach zu erfüllende Bedingung :
die geringe Menge kWh Fahrstrom werden aus regenerativen Quellen
gewonnen !